Gesetzliche Grundlage
Das Vereinsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, §§ 21-79. Es unterscheidet zwischen:
- nicht eingetragenen Vereinen (§ 54 BGB) und
- eingetragenen Vereinen (e. V.), die durch Eintragung ins Vereinsregister rechtsfähig werden.
Nur der eingetragene Verein ist eine eigenständige juristische Person. Er kann Eigentum erwerben, Verträge schließen, klagen und verklagt werden.
Voraussetzungen für die Gründung
Für die Gründung eines e. V. sind erforderlich:
- Mindestens sieben Gründungsmitglieder,
- eine Satzung, die den gesetzlichen Anforderungen genügt (§ 57 BGB),
- ein Vorstand (§ 26 BGB) als gesetzlicher Vertreter,
- eine Gründungsversammlung mit Beschluss der Satzung,
- Eintragung beim Amtsgericht (Vereinsregister).
Mit der Eintragung erhält der Verein seine Rechtsfähigkeit – ab dann haftet nicht mehr der Vorstand persönlich, sondern der Verein selbst.
Inhalt der Vereinssatzung
Die Satzung ist das „Grundgesetz“ des Vereins. Sie muss mindestens regeln:
- Name und Sitz des Vereins,
- Zweck des Vereins,
- Eintritt und Austritt der Mitglieder,
- Bildung und Aufgaben des Vorstands,
- Einberufung und Ablauf der Mitgliederversammlung.
In der Praxis ist die Satzung der häufigste Stolperstein. Fehlerhafte oder unklare Regelungen führen regelmäßig zu Ablehnungen durch das Registergericht oder zu späteren internen Streitigkeiten.
Gemeinnützigkeit
Viele Vereine streben den Status der Gemeinnützigkeit an, um steuerliche Vorteile und Spendenquittungen nutzen zu können. Grundlage sind die §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO). Voraussetzungen sind u. a.:
- Verfolgung eines gemeinnützigen Zwecks (z. B. Bildung, Kultur, Umwelt, Sport),
- Selbstlosigkeit und keine eigenwirtschaftlichen Interessen,
- Verwendung der Mittel ausschließlich für den Satzungszweck,
- Satzungsklauseln nach der „Mustersatzung“ des Finanzministeriums.
Die Gemeinnützigkeit wird vom Finanzamt geprüft und regelmäßig kontrolliert. Schon kleine formale Abweichungen – etwa bei Rücklagenbildung oder Vergütung – können den Status gefährden.
Rechte und Pflichten im Verein
Der Verein lebt vom Engagement seiner Mitglieder, aber auch von klaren Strukturen:
- Mitgliederversammlung: oberstes Organ, entscheidet über Satzungsänderungen, Entlastung des Vorstands, Haushaltsfragen.
- Vorstand: vertritt den Verein nach außen, führt die Geschäfte, haftet aber bei Pflichtverletzungen persönlich (§ 31a BGB).
- Haftung: Der Verein haftet für eigenes Verschulden; der Vorstand nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Zudem gilt: Der Verein muss ordnungsgemäß Buch führen, Mitgliederversammlungen protokollieren und steuerliche Pflichten erfüllen.
Typische Problemfelder
- Fehlerhafte Satzung: unklare Vertretungsregelungen oder unzulässige Zwecke.
- Verlust der Gemeinnützigkeit: z. B. durch überhöhte Vergütungen oder falsche Mittelverwendung.
- Haftungsrisiken des Vorstands: bei Verstößen gegen steuerliche oder arbeitsrechtliche Pflichten.
- Inaktive Mitglieder: erschweren Beschlussfassungen und Wahlen.
- Uneinigkeit über Satzungsänderungen oder Auflösung.
Gerade bei wachsenden Vereinen oder Förderprojekten lohnt sich professionelle juristische Begleitung, um Konflikte und Haftungsrisiken zu vermeiden.
Auflösung und Umwandlung
Ein Verein kann sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung auflösen (§ 41 BGB). Voraussetzung ist in der Regel eine qualifizierte Mehrheit, wie sie die Satzung vorsieht.
Bei gemeinnützigen Vereinen müssen vorhandene Mittel dem satzungsmäßigen Zweck zufließen – eine Auszahlung an Mitglieder ist unzulässig.
Alternativ ist auch eine Umwandlung möglich, etwa in eine gGmbH oder Stiftung, wenn der Verein professionelle Strukturen benötigt.
Fazit
Der Verein ist das Rückgrat des zivilgesellschaftlichen Engagements in Deutschland. Doch wer einen Verein gründen oder führen will, muss die rechtlichen Grundlagen kennen. Mit einer klaren Satzung, ordentlicher Verwaltung und rechtssicherer Gemeinnützigkeit schafft man die Basis für nachhaltige Wirkung – und schützt sich zugleich vor unnötigen Risiken.