Wesen und gesetzliche Grundlage
Die Stiftung ist eine rechtsfähige Vermögensmasse, die einem bestimmten Zweck gewidmet ist (§§ 80 ff. BGB). Im Gegensatz zu Verein oder gGmbH hat sie keine Mitglieder oder Gesellschafter – sie „gehört sich selbst“. Das gestiftete Vermögen bleibt dauerhaft dem Stiftungszweck verpflichtet.
Die Rechtsaufsicht über Stiftungen liegt bei den jeweiligen Landesstiftungsbehörden, die Satzung, Zweckverwirklichung und Vermögensverwaltung überwachen.
Gründung einer Stiftung
Eine Stiftung entsteht durch:
- Stiftungsgeschäft (in der Regel per notarieller Urkunde oder Testament),
- Satzung, die Zweck, Vermögen und Organisation regelt,
- Anerkennung durch die Stiftungsbehörde.
Das Stiftungsgeschäft kann unter Lebenden (bei Gründung zu Lebzeiten) oder von Todes wegen (per Testament) erfolgen.
Entscheidend ist die dauerhafte Sicherung des Stiftungszwecks – die Behörde prüft, ob Vermögen, Struktur und Zweck geeignet sind, diesen auf Dauer zu erfüllen.
Mindestvermögen und Kapitalerhalt
Eine Stiftung muss so ausgestattet sein, dass sie ihren Zweck nachhaltig erfüllen kann. Ein gesetzliches Mindestvermögen gibt es nicht, die Praxis verlangt jedoch regelmäßig mindestens 100.000 Euro.
Das Vermögen darf grundsätzlich nicht verbraucht werden, sondern wird angelegt. Nur die Erträge dürfen für den Zweck eingesetzt werden – das nennt man den Grundsatz des Vermögenserhalts.
Ergänzend können Zustiftungen (nachträgliche Vermögenszuführungen) und Spenden die laufende Tätigkeit unterstützen.
Arten von Stiftungen
Es gibt verschiedene Formen, die sich nach Zweck und Struktur unterscheiden:
- Gemeinnützige Stiftung: verfolgt ideelle Zwecke (z. B. Bildung, Kultur, Umwelt). Sie ist steuerbegünstigt.
- Familienstiftung: dient dem Wohl einer Familie; keine Gemeinnützigkeit, aber steuerlich begünstigte Nachfolgegestaltung.
- Unternehmensstiftung: sichert den Fortbestand eines Unternehmens, häufig im Rahmen der Nachfolge.
- Treuhandstiftung (unselbstständig): keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern verwaltet durch einen Treuhänder.
Welche Variante passt, hängt von Ziel, Vermögen und gewünschter Kontrolle ab.
Gemeinnützigkeit
Gemeinnützige Stiftungen genießen steuerliche Vorteile nach §§ 51 ff. AO. Voraussetzung sind:
- Verfolgung eines gemeinnützigen Zwecks (nach § 52 AO),
- Selbstlosigkeit und Ausschluss privater Bereicherung,
- ordnungsgemäße Mittelverwendung,
- klar formulierte Satzung nach Mustervorgaben des Finanzministeriums.
Die Gemeinnützigkeit wird regelmäßig vom Finanzamt überprüft. Verstöße – etwa gegen Mittelverwendungs- oder Vergütungsregeln – können zum Verlust der Steuerbegünstigung führen.
Organisation und Aufsicht
Die Stiftung hat in der Regel folgende Organe:
- Vorstand (Pflichtorgan): führt die Geschäfte und vertritt die Stiftung.
- Kuratorium oder Beirat: überwacht den Vorstand, berät strategisch.
- Geschäftsführung (bei größeren Stiftungen): übernimmt operative Aufgaben.
Die Stiftungsaufsicht kontrolliert, dass die Stiftung den Satzungszweck erfüllt und das Vermögen ordnungsgemäß verwaltet wird.
Typische Fehler und Risiken
- Unklare oder zu starre Satzung: erschwert Anpassungen an neue Entwicklungen.
- Unzureichendes Startvermögen: gefährdet die Anerkennung.
- Fehlerhafte Zweckdefinition: führt zu Konflikten mit Finanzamt oder Aufsichtsbehörde.
- Fehlende Nachfolgeplanung im Vorstand: gefährdet Kontinuität.
Da Stiftungen auf Dauer angelegt sind, sollte die Satzung juristisch und praktisch wohlüberlegt sein – spätere Änderungen sind nur in engen Grenzen möglich (§ 87 BGB).
Fazit
Die Stiftung ist die Königsdisziplin im Non-Profit-Recht: dauerhaft, steuerlich attraktiv und gesellschaftlich wirksam. Sie verlangt aber auch ein hohes Maß an Sorgfalt und Weitsicht. Wer Vermögen mit Sinn stiften will, braucht nicht nur Idealismus, sondern auch juristische Präzision – dann wird aus einer guten Idee ein nachhaltiges Vermächtnis.