Wer ist eigentlich Veranstalter?
Rechtlich ist Veranstalter, wer das wirtschaftliche Risiko trägt und nach außen als Verantwortlicher auftritt. Das kann ein Einzelunternehmer, eine GmbH, ein Verein oder eine Kommune sein. Entscheidend ist nicht, wer auf dem Plakat steht, sondern wer die Verträge abschließt und für Schäden haftet. Typisch:
- Veranstalter – organisiert und trägt das Risiko.
- Betreiber – stellt die Location oder Anlage.
- Produzent/Agentur – führt im Auftrag durch.
In der Praxis überschneiden sich diese Rollen oft – was Haftungsfragen kompliziert macht. Deshalb sollten Zuständigkeiten immer vertraglich klar geregelt sein.
Genehmigungen und behördliche Auflagen
Je nach Art und Größe einer Veranstaltung greifen verschiedene Vorschriften:
- Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) – technische Sicherheit, Besucherzahlen, Fluchtwege, Brandschutz.
- Gewerbeordnung – bei gewerblichen Veranstaltungen oder Märkten.
- Jugendschutzgesetz (JuSchG) – Regelungen zu Einlass, Alkohol, Aufsichtspflichten.
- Immissionsschutz – Lärmgrenzen und Ruhezeiten.
- Straßenrecht/Sondernutzungserlaubnis – bei Open-Air-Events.
- Feuerwehr-, Sanitäts– und Sicherheitsauflagen – abhängig von Größe und Risiko der Veranstaltung.
Wichtig: Die Verantwortung liegt beim Veranstalter. Selbst wenn Dienstleister oder Betreiber Teilbereiche übernehmen, bleibt die Gesamtverantwortung bestehen.
Sicherheits- und Verkehrspflichten
Das Veranstaltungsrecht kennt das Prinzip der Verkehrssicherungspflicht: Wer eine Veranstaltung durchführt, muss alles Zumutbare tun, um Schäden zu verhindern (§ 823 BGB). Dazu zählen:
- Absperrungen, Rettungswege, Evakuierungspläne,
- ausreichende Beleuchtung, Sanitäts– und Sicherheitsdienste,
- Kontrolle von Bühnen, Strom und Technik,
- Notfall– und Kommunikationskonzepte.
Die Behörden prüfen bei größeren Events ein Sicherheitskonzept – meist nach dem Muster „Empfehlung für Sicherheitskonzepte bei Großveranstaltungen“ (BBK). Fehlende oder unzureichende Sicherheitsmaßnahmen führen regelmäßig zu Bußgeldern oder Untersagungen.
Haftung und Versicherung
Kommt es zu Schäden, haften Veranstalter grundsätzlich verschuldensunabhängig, wenn Sicherheitsvorkehrungen mangelhaft waren. Daher unverzichtbar:
- Veranstalter-Haftpflichtversicherung,
- Ausfallversicherung (bei Unwetter, Krankheit, Absage), ggf. Veranstaltungsausfallversicherung für Pandemien (wieder zunehmend relevant).
Auch Verträge mit Künstlern, Technikfirmen oder Caterern sollten klare Haftungs– und Rücktrittsregelungen enthalten – insbesondere zu höheren Gewalt, Absagen oder Sicherheitsauflagen.
Vertragsrechtliche Schnittstellen
Das Veranstaltungsrecht greift auf viele andere Rechtsgebiete über:
- Urheberrecht: Nutzung von Musik (GEMA), Fotos, Marken, Bühnenbildern.
- Arbeitsrecht: Beschäftigung von Aushilfen, Technikern, Security.
- Mietrecht: Nutzung von Locations, Bühnen, Equipment.
- Datenschutzrecht: Videoüberwachung, Ticketing, Gästelisten.
Typische Verträge sind der Auftrittsvertrag, der Mietvertrag für Veranstaltungsflächen, Dienstleistungsverträge mit Technikern und AGB für Besucher. Alle sollten aufeinander abgestimmt und rechtlich geprüft sein, um Konflikte zwischen Veranstalter, Künstlern und Dienstleistern zu vermeiden.
Öffentliches Veranstaltungsrecht und Sanktionen
Verstöße gegen behördliche Auflagen können empfindliche Folgen haben: Bußgelder, Veranstaltungsabbrüche oder in schweren Fällen strafrechtliche Konsequenzen.
Auch das Veranstaltungsverbot aus Sicherheitsgründen ist keine Seltenheit – etwa bei Überfüllung, Brandschutzmängeln oder fehlenden Rettungswegen.
Daher gilt: Frühzeitig planen, mit Behörden kooperieren, Sicherheitsfachkräfte einbinden und alle Auflagen dokumentieren.
Fazit
Veranstaltungsrecht bedeutet Verantwortung – rechtlich, wirtschaftlich und menschlich. Wer ein Event plant, sollte wissen, dass Recht und Risiko Hand in Hand gehen. Eine solide Vertragsbasis, klare Zuständigkeiten, dokumentierte Sicherheitsmaßnahmen und gelebte Kommunikation mit Behörden sind die besten Garanten für einen reibungslosen Ablauf.