Gesetzliche Grundlage
Das deutsche Designrecht beruht auf dem Designgesetz (DesignG), das 2014 das frühere Geschmacksmustergesetz abgelöst hat. Auf europäischer Ebene gilt ergänzend die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV), die einen einheitlichen Schutz in allen EU-Staaten ermöglicht.
Zweck des Designrechts ist es, die visuelle Erscheinungsform eines Erzeugnisses zu schützen – also Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Textur oder Materialien. Entscheidend ist das, was das Auge wahrnimmt.
Voraussetzungen des Designschutzes
Ein Design ist schutzfähig, wenn es neu und eigenartig ist (§ 2 DesignG):
- Neuheit bedeutet, dass kein identisches Design vor dem Anmeldetag veröffentlicht wurde.
- Eigenart liegt vor, wenn sich der Gesamteindruck des Designs vom bestehenden Formenschatz unterscheidet.
Schon kleine gestalterische Abweichungen können ausreichen – die Schwelle ist niedriger als beim Urheberrecht.
Anmeldung und Schutzumfang
Der Schutz entsteht grundsätzlich durch die Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder beim EUIPO für das Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
Für die Anmeldung sind erforderlich:
- Abbildungen des Designs (mehrere Ansichten sind üblich),
- Angabe des Erzeugnisses,
- ggf. eine Sammelanmeldung bei mehreren Varianten.
Nach der Eintragung erhält der Inhaber das ausschließliche Recht, das Design zu benutzen und Dritten die Nutzung zu untersagen. Der Schutz gilt maximal 25 Jahre (verlängerbar in Fünfjahresschritten).
Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Besonders interessant im digitalen Umfeld: Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster entsteht automatisch mit der Veröffentlichung eines Designs innerhalb der EU. Es bietet Schutz für drei Jahre, ohne dass eine Anmeldung nötig ist.
Nachteil: Der Schutz ist schwächer und greift nur bei Nachahmungen, nicht bei paralleler Entwicklung. Für langfristige wirtschaftliche Nutzung empfiehlt sich daher die Eintragung.
Rechte des Designinhabers
Der Inhaber kann gegen jede unbefugte Nutzung seines Designs vorgehen, insbesondere:
- Unterlassung der weiteren Nutzung,
- Beseitigung der verletzenden Produkte,
- Schadensersatz und Auskunft über Verkaufszahlen,
- Vernichtung der Nachahmungen.
Typische Streitpunkte entstehen bei Produktkopien, Verpackungen oder digitalen Designs wie Icons und Benutzeroberflächen.
Abgrenzung zu anderen Schutzrechten
- Urheberrecht: Schützt das Design nur, wenn es eine „Schöpfungshöhe“ erreicht – in der Praxis selten der Fall.
- Markenrecht: Schützt Herkunftshinweise (z. B. Logos), nicht aber Formen.
- Patentrecht: Schützt technische Erfindungen, keine Gestaltungen.
Das Designrecht schließt diese Lücke und schützt gezielt die ästhetische Gestaltung – unabhängig von Funktion oder Technik.
Typische Fehler in der Praxis
- Veröffentlichung vor Anmeldung: zerstört die Neuheit.
- Unklare Abbildungen: führen zu eingeschränktem Schutzumfang.
- Fehlende Recherche: Gefahr von Kollisionen mit bestehenden Designs.
- Falsche Erwartung: das Designrecht schützt nicht vor allen Nachahmungen – nur vor solchen, die den gleichen Gesamteindruck hervorrufen.
Fazit
Das Designrecht ist der rechtliche Schutzschild für Kreativität und Stil. Es schützt nicht nur große Marken, sondern auch kleine Unternehmen, Designer und Startups. Wer frühzeitig anmeldet, schafft sich einen klaren Wettbewerbsvorteil und verhindert, dass andere mit den eigenen Ideen Geld verdienen.