Für viele klang das sofort nach einem Eingriff in die Meinungsfreiheit. Juristisch lohnt sich allerdings ein genauerer Blick. Denn der Medienstaatsvertrag verpflichtet unter bestimmten Voraussetzungen auch Anbieter journalistisch-redaktioneller Telemedien zur sorgfältigen Prüfung von Inhalt, Herkunft und Wahrheit ihrer verbreiteten Informationen. Wer regelmäßig politische Inhalte veröffentlicht und damit ein großes Publikum erreicht, kann in diesen Anwendungsbereich fallen. Die spannende Frage ist deshalb nicht, ob man Ben Ungeskriptet als klassischen Journalisten versteht. Sondern ob ein professionell betriebenes, dauerhaft angelegtes Informationsformat mit erheblicher Reichweite dieselben Sorgfaltsmaßstäbe erfüllen muss.

Meinungsfreiheit schützt nicht jede Aussage

In der öffentlichen Diskussion wird häufig auf Art. 5 GG verwiesen. Dabei entsteht leicht der Eindruck, die Meinungsfreiheit schütze jede Äußerung gleichermaßen. So einfach ist es nicht. Geschützt sind in erster Linie Meinungen, also Werturteile. Unwahre Tatsachenbehauptungen genießen diesen Schutz grundsätzlich nicht.  Genau deshalb verlangen die journalistischen Sorgfaltspflichten eine sorgfältige Überprüfung von Tatsachen, bevor sie verbreitet werden. Es geht also nicht darum, Meinungen zu verhindern. Es geht darum, Tatsachen von Meinungen zu unterscheiden.

Reichweite verändert Verantwortung

Je größer ein Publikum wird, desto größer werden auch die möglichen Folgen fehlerhafter Informationen. Falsch verbreitete Tatsachen können Persönlichkeitsrechte verletzen, Unterlassungsansprüche auslösen und Schadensersatzforderungen nach sich ziehen. Die Verantwortung wächst deshalb nicht trotz der Reichweite, sondern gerade wegen ihr.

Dienende Grundrechte

Dabei wird häufig ein weiterer Aspekt übersehen. Die Meinungsfreiheit schützt nicht nur diejenigen, die sprechen. Sie dient auch denjenigen, die zuhören. Eine Demokratie lebt davon, dass Bürger sich möglichst frei und informiert eine eigene Meinung bilden können. Das setzt aber voraus, dass Tatsachen möglichst zutreffend vermittelt werden. Wer Informationen verbreitet, trägt deshalb auch Verantwortung.

Fazit

Die Aufforderung zu journalistischer Sorgfalt ist deshalb kein Widerspruch zur Meinungsfreiheit. Sie ist vielmehr eine ihrer Voraussetzungen. Denn freie Meinungsbildung gelingt nur dort, wo Meinungen auf einer möglichst verlässlichen Tatsachengrundlage entstehen können. Gerade mit wachsender Reichweite wird diese Verantwortung nicht kleiner – sondern größer.